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„Die neue Pfandbrief-Meldeverordnung schießt weit über das Ziel hinaus“

vdp-Stellungnahme enthält zahlreiche Kritikpunkte an BaFin-Vorschlägen

Der Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) übt in einer umfangreichen Stellungnahme deutliche Kritik an einem Vorschlag der BaFin für eine neue Pfandbrief-Meldeverordnung. Der Vorschlag ist Teil des Entwurfs der Ersten pfandbriefrechtlichen Änderungsverordnung, der am 2. Juli zur Konsultation gestellt wurde.

Der Entwurf läuft dem allgemeinen Bestreben zuwider, die regulatorischen Meldeanforderungen in den Instituten zu reduzieren.

„Unseres Wissens hat es vor Veröffentlichung des Entwurfs der Meldeverordnung weder eine Kosten-Nutzen-Analyse gegeben, noch wurde dem Prinzip der Proportionalität Rechnung getragen“, erklärte Sascha Kullig, Mitglied der Geschäftsleitung des vdp. „Wir fordern daher, dies nachzuholen und darauf aufbauend Datenumfang und Datentiefe festzulegen.“

Zwar sieht das Pfandbriefgesetz die Schaffung einer Pfandbrief-Meldeverordnung vor. Die BaFin-Vorschläge schießen aber weit über das Ziel hinaus. So würden die sehr granularen Anforderungen bei einer Vielzahl der Meldefelder bei den meisten Pfandbriefbanken zu Meldungen auf Einzeldarlehensebene bzw. Einzelemissionsebene führen.

Angesichts der Datenfülle ist für die Pfandbriefbanken eine automatisierte Erstellung der Meldungen zwingend erforderlich.

„Allerdings stecken die Pfandbriefbanken noch mitten in der IT-Umsetzung der jüngst verabschiedeten Novelle des Pfandbriefgesetzes, damit ist eine Datenlieferung bis Mitte nächsten Jahres quasi ausgeschlossen“,

konstatierte Kullig. Laut Verordnungsentwurf müssen die Pfandbriefbanken die ersten Meldungen ab dem Meldestichtag 30. Juni 2022 liefern.

Die BaFin begründet viele Anforderungen und den frühen ersten Meldetermin mit der Umsetzung der Covered Bond-Richtlinie. Diese Begründung trägt allerdings nicht, da für die Erfüllung der Anforderungen bereits die vierteljährlichen Meldungen nach § 28 PfandBG ausreichen würden. Damit steht der Entwurf der Pfandbrief-Meldeverordnung nicht im Einklang mit der vom deutschen Gesetzgeber vorgegebenen Maßgabe zur Umsetzung der Covered Bond-Richtlinie, die besagt, dass „nur zwingend erforderliche Änderungen vorgenommen werden“ sollen (BT-Drucksache 19/26927 vom 24.02.2021, S. 3).

„Die sehr gute Richtlinienumsetzung im Rahmen des Pfandbriefgesetzes wird so konterkariert“, stellte Kullig fest.

Der vdp plädiert mit Nachdruck für eine deutliche Reduzierung des Meldeumfangs und für eine Verschiebung des ersten Meldestichtages.

„Bliebe der Vorschlag unverändert, ergäben sich massive negative Implikationen für die Institute, die nicht nur negativ auf die Attraktivität des Produkts, sondern auch auf die Finanzierungsmöglichkeiten der Pfandbriefbanken und damit auf die Realwirtschaft wirken dürften“, so Kullig.