Satzung des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken e. V.
(Stand: 23.06.2021)
Die deutschen Pfandbriefbanken bilden unter dem Namen "Verband deutscher Pfandbriefbanken" einen rechtsfähigen Verein.
(1) Sitz des Verbandes ist Berlin.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Zweck des Verbandes ist die Pflege der gemeinsamen Berufsaufgaben. Hierzu gehören insbesondere:
- a) die Wahrnehmung der Rechte und Interessen der Pfandbriefbanken einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit auf den Gebieten der Kapitalmarkt-, Staats-, Immobilien- und Schiffsfinanzierungs-, der Steuerpolitik sowie der Rechtsgestaltung;
- b) die Unterstützung und Beratung der gesetzgebenden Körperschaften und Behörden auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene in allen die Pfandbriefbanken betreffenden Angelegenheiten;
- c) die Wahrnehmung der Interessen der Pfandbriefbanken gegenüber anderen nationalen, europäischen und internationalen Berufsverbänden;
- d) die Mitgliedschaft in nationalen, europäischen oder internationalen Berufsverbänden oder die Beteiligung an Unternehmen gleich welcher Gesellschaftsform, soweit Mitgliedschaft oder Beteiligung dem Verbandszweck oder den Mitgliedern des Verbandes dienen.
(2) Der Verband bezweckt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb; er hat insbesondere nicht die Aufgaben eines Kartells.
(1) Ordentliches Mitglied des Verbandes kann jedes deutsche Kreditinstitut werden, dessen Geschäftsbetrieb das Pfandbriefgeschäft im Sinne des Pfandbriefgesetzes umfasst.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft ist beim Verband schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme beschließt die Mitgliederversammlung. Das aufgenommene ordentliche Mitglied hat eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe durch den Vorstand beschlossen wird.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten mit halbjährlicher Kündigungsfrist auf das Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
(4) Die Verpflichtung eines ausscheidenden ordentlichen Mitglieds zur anteiligen Tragung der für das laufende Geschäftsjahr umzulegenden Kosten bleibt bestehen.
(1) Außerordentliche Mitglieder des Verbandes können sein:
- Nr. 1: Kreditinstitute, die den Geschäftsbetrieb des Pfandbriefgeschäfts anstreben,
- Nr. 2: Kreditinstitute oder Finanzholding-Gesellschaften, deren Interessen denen der ordentlichen Mitglieder ähnlich sind,
- Nr. 3: Beratungsunternehmen, wie Anwaltskanzleien, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Unternehmensberatungsgesellschaften und
- Nr. 4: Ausländische Institutionen, wie ausländische Kreditinstitute, ausländische Verbände oder ausländische Beratungsunternehmen.
(2) Für die Aufnahme gilt § 4 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Beschluss der Mitgliederversammlung einen entsprechenden Vorschlag des Vorstands voraussetzt.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. § 4 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder (Mitgliedsunternehmen) üben ihre Rechte in Angelegenheiten des Verbandes in der Mitgliederversammlung aus. Das Nähere hierüber bestimmen die §§ 13 ff.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Vorschriften der Satzung zu befolgen und den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben loyal zu unterstützen.
(3) Die geldlichen Verpflichtungen der Mitgliedsunternehmen regelt § 20.
(4) Am Verbandsvermögen sind ausschließlich ordentliche Mitglieder beteiligt. Ausgeschiedene Mitglieder sind nicht beteiligt.
(5) Ordentliche Mitglieder, die nicht den vollen Grundbeitrag im Sinne des § 20 Absatz 3 Buchstabe a Satz 1 zahlen, sowie außerordentliche Mitglieder nehmen nicht an den Sitzungen der Fachausschüsse teil.
Organe des Verbandes sind:
a) der Präsident (Vorsitzender des Verbandes),
b) der Vorstand,
c) die Mitgliederversammlung,
d) die Geschäftsführung.
(1) Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der gewählten Vorstandsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Der Präsident bleibt im Amt bis zu der nach Ablauf seiner Amtsperiode erfolgenden Neuwahl, es sei denn, dass er vorzeitig zurücktritt oder von der Mitgliederversammlung durch Entziehung des Vertrauens abberufen wird. Eine während der Dauer der Amtsperiode etwa notwendig werdende Ersatzwahl durch die Mitgliederversammlung gilt jeweils nur bis zum Ende der laufenden Wahlperiode.
(2) Der Präsident leitet den Verband und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
(3) Bei nicht nur vorübergehender Verhinderung des Präsidenten betraut der Präsident ein Mitglied des Vorstandes vertretungsweise mit der Wahrnehmung der Präsidentengeschäfte. Ist eine solche Beauftragung nicht erfolgt oder dauert die Verhinderung länger als drei Monate, so wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen Vertreter, der die Präsidentengeschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu führen hat.
(4) Endet das Amt des Präsidenten während seiner Amtsperiode, so gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(5) Der Präsident kann mit Zustimmung des Vorstandes einen oder mehrere Geschäftsführer sowie einen von ihnen zum Hauptgeschäftsführer bestellen und jeweils Vereinbarungen über das Beschäftigungsverhältnis treffen.
(1) Der Vorstand besteht aus 14 Mitgliedern. Ihnen gehören 13 Personen, die durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden, sowie der Hauptgeschäftsführer kraft Amtes an. Von den von der Mitgliederversammlung zu wählenden 13 Personen dürfen nicht mehr als zwei einem außerordentlichen Mitglied des Verbandes angehören. Der Präsident, welcher von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der gewählten 13 Vorstandsmitglieder gewählt wird, ist Mitglied des Vorstandes.
(2) Wählbar sind ausschließlich Vorstandsmitglieder von Mitgliedsunternehmen. Wiederwahlen sind zulässig.
(3) Das Vorstandsamt eines gewählten Vorstandsmitglieds endet mit dem Ausscheiden aus dem Mitgliedsunternehmen, dem es im Zeitpunkt seiner Wahl angehörte. Endet das Amt eines gewählten Mitglieds während seiner Amtsperiode, so erfolgt eine Ersatzwahl bis zum Ende der laufenden Wahlperiode, und zwar
- a) entweder in der nächsten Mitgliederversammlung,
- b) oder auf Anordnung des Präsidenten im Wege schriftlicher Abstimmung nach § 15 Absatz 7.
(1) Der Vorstand hat die Aufgabe:
- a) den Präsidenten zu beraten und zu unterstützen, grundsätzliche Fragen zu behandeln und Anregungen zu geben;
- b) nach Maßgabe des § 12 Fachausschüsse zu bilden, soweit dies nicht durch die Mitgliederversammlung selbst geschieht;
- c) bei der Bestellung der Geschäftsführer, des Hauptgeschäftsführers und den Vereinbarungen über die Beschäftigungsverhältnisse (§ 8 Absatz 5) durch Zustimmung mitzuwirken;
- d) den Haushalt des Verbandes zu beschließen;
- e) über Satzungsänderungen, die lediglich die Fassung betreffen (Berichtigungen), zu beschließen;
- f) über Anträge nach § 20 Absatz 3 Buchstabe a) und § 20 Absatz 6 zu beschließen.
- g) über die Höhe der Aufnahmegebühr nach § 4 Absatz 2 Satz 3 zu beschließen.
(2) Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand weitere Aufgaben übertragen. Rechte und Pflichten des Präsidenten oder Aufsichtsbefugnisse über den Präsidenten können jedoch dem Vorstand nicht übertragen werden; § 8 Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Den Vorsitz im Vorstand führt der Präsident, bei Verhinderung des Präsidenten wählt der Vorstand den Vorsitzenden aus dem Kreis der gewählten Vorstandsmitglieder.
(2) Der Vorstand wird durch den Präsidenten oder bei dessen Verhinderung durch seinen Vertreter oder durch das nach Lebensjahren älteste gewählte Vorstandsmitglied einberufen.
(3) Der Vorstand soll vierteljährlich mindestens einmal zusammentreten. Ferner muss er einberufen werden, wenn mindestens drei gewählte Mitglieder des Vorstandes oder fünf Mitgliedsunternehmen es verlangen.
(4) Beschlüsse des Vorstandes sind nur gültig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind oder bei schriftlicher oder fernschriftlicher Abstimmung sich geäußert haben. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine schriftliche oder fernschriftliche Abstimmung ist nur zulässig, wenn kein Mitglied dieser Form der Abstimmung widerspricht.
(5) Der Vorsitzende kann Sachverständige oder Auskunftspersonen aus dem Kreis der Mitglieder zur Beratung hinzuziehen.
(1) Zur Bearbeitung von Einzelthemen können nach Bedarf Fachausschüsse gebildet werden. Die Aufgabe der Fachausschüsse beschränkt sich im Allgemeinen darauf, zu bestimmten Fragen gutachtlich Stellung zu nehmen. Einem Fachausschuss oder seinem Vorsitzenden können weitergehende Vollmachten erteilt werden.
(2) Bei der Auswahl der Ausschussmitglieder soll der Gesichtspunkt der fachlichen Eignung für die dem Fachausschuss gestellte Aufgabe maßgeblich sein. Das Amt endet mit dem Ausscheiden des Ausschussmitglieds aus dem Mitgliedsunternehmen, dem es im Zeitpunkt seines Eintritts in den Ausschuss angehörte.
(3) Mitglied in einem Fachausschuss können Vorstandsmitglieder sowie andere Angehörige von Mitgliedsunternehmen sein, die nicht von der Befreiungsmöglichkeit nach § 20 Abs. 3 Buchstabe a) Gebrauch gemacht haben.
(4) Gehört ein gewähltes Mitglied des Vorstandes dem Fachausschuss an, so übernimmt es den Vorsitz im Fachausschuss; anderenfalls wählt der Fachausschuss den Vorsitzenden aus der Mitte seiner Mitglieder. Der Präsident ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen.
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Verbandes.
(2) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
- a) die Wahl des Präsidenten und der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes;
- b) die Bildung von Fachausschüssen vorbehaltlich des § 10 Absatz 1 Buchstabe b);
- c) die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Abnahme der Jahresrechnung;
- d) die Entlastung des Präsidenten und des Vorstandes;
- e) die Ermächtigung des Präsidenten zur Entlastung der Geschäftsführung;
- f) die Festsetzung des Grundbeitrags und der Umlage;
- g) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, soweit sie nicht nur deren Fassung betreffen, sowie über die Auflösung des Verbandes;
- h) die Wahl der Prüfer der Jahresrechnung;
- i) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedsunternehmen.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einmal einzuberufen. Der Präsident kann aus wichtigen Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine solche muss einberufen werden, wenn dies ein Drittel der Mitgliedsunternehmen oder mindestens drei gewählte Mitglieder des Vorstandes unter Angabe der Gründe und des Zwecks schriftlich beantragen.
(2) Die Einberufung der ordentlichen oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Präsidenten schriftlich, per Telefax oder per E-Mail unter Wahrung einer Einberufungsfrist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung. Ist nach den Umständen die Einhaltung der Einberufungsfrist unzumutbar, bestimmt der Präsident eine angemessene kürzere Einberufungsfrist.
(1) Die Mitgliedsunternehmen können sich in der Mitgliederversammlung durch ihre Vorstandsmitglieder sowie durch ihre Generalbevollmächtigten und leitenden Angestellten der zweiten Ebene, die unmittelbar an den Vorstand berichten, vertreten lassen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitgliedsunternehmen sowie mehr als die Hälfte der Stimmen in ihr vertreten sind. Bei Wahlen zum Präsidenten und Vorstand, bei Abstimmungen über Satzungsänderungen, den Ausschluss eines Mitgliedsunternehmens oder die Auflösung des Verbandes ist sie nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitgliedsunternehmen sowie mehr als drei Viertel der Stimmen in ihr vertreten sind. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit, bei der es auf die Beschlussfähigkeit nicht ankommt, die Vertretung eines aus wichtigen Gründen nicht erschienenen Mitgliedsunternehmens durch ein anderes anwesendes Mitgliedsunternehmen zulassen. In den Fällen des Satzes 2 ist, falls eine Beschlussfähigkeit nicht erreicht wird, innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen; diese Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.
(3) Jedes ordentliche Mitglied, das gemäß § 20 Absatz 3 Buchstabe a) Satz 1 den vollen Grundbeitrag entrichtet hat für jeden Hundertsatz, mit dem es an der Kostenumlage des Verbandes (§ 20 Absatz 3 Buchstabe b) beteiligt ist, zwei Stimmen, mindestens jedoch zwei Stimmen und höchstens 20 Stimmen, letzteres mit der Maßgabe, dass der durch die Höchstbegrenzung eintretende Verlust an Stimmen nicht mehr als die Hälfte der verlorenen Stimmen betragen darf. Bruchteile von Hundertsätzen werden für die Berechnung der Stimmen, wenn sie die Hälfte eines vollen Hundertsatzes erreichen oder überschreiten, nach oben, anderenfalls nach unten auf einen vollen Hundertsatz abgerundet. Kürzungen des Umlageanteils aufgrund besonderer Abmachungen (§ 20 Absatz 6) bleiben unberücksichtigt. Der Berechnung ist jeweils der letzte im Zeitpunkt der Abstimmung geltende Umlageschlüssel zugrunde zu legen. § 20 Absatz 3 Buchstabe b) Satz 3 bleibt unberührt.
(4) Jedes ordentliche Mitglied, das gemäß § 20 Absatz 3 Buchstabe a) Satz 2 nur den halben Grundbeitrag entrichtet oder gemäß § 20 Absatz 3 Buchstabe a) Satz 3 nur ein Viertel des Grundbeitrages entrichtet, , hat eine Stimme. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(5) Das Stimmrecht von Mitgliedsunternehmen, die sich in Liquidation befinden, ruht bei Angelegenheiten, die sie nicht betreffen.
(6) Satzungsänderungen, der Ausschluss eines Mitgliedsunternehmens und die Auflösung des Verbandes können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Andere Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit). Wird bei einer Wahl die hiernach erforderliche Stimmenzahl nicht erreicht, so ist die Entscheidung im Wege der Stichwahl zu treffen. Für jedes noch nicht durch eine gültige Wahl besetzte Amt müssen zwei Personen aus der Reihe derjenigen mit den meisten Stimmenzahlen zur Wahl gestellt werden. Bei gleicher Stimmenzahl der Kandidaten entscheidet das Los; das Gleiche gilt, wenn sich bei der Stichwahl selbst eine Stimmengleichheit ergibt.
(7) Über die Aufnahme neuer Mitglieder in den Verband und über die Ergänzungswahl von Amtsträgern des Verbandes, die vor Ablauf der Amtszeit, für die sie gewählt wurden, ausscheiden, ist auf Anordnung des Präsidenten eine schriftliche Abstimmung der Mitgliederversammlung per Brief oder Telefax zulässig. Die Stimmrechtsverhältnisse bestimmen sich auch bei dieser Art der Beschlussfassung nach § 15 Absatz 3 und 4; § 32 Absatz 2 BGB findet insoweit keine Anwendung.
Bei der Wahl des Präsidenten, bei Wahlen zum Vorstand sowie bei Misstrauensanträgen wird geheim abgestimmt. Auf Verlangen eines Viertels der in der Mitgliederversammlung vertretenen Mitgliedsunternehmen ist auch in anderen Fällen, mit Ausnahme von Wahlen zu Fachausschüssen, geheim abzustimmen.
(1) Sämtliche Ämter können nur persönlich und ehrenamtlich ausgeübt werden. Dem Hauptgeschäftsführer wird eine Vergütung gezahlt.
(2) Die Amtsträger, die Mitglieder der Fachausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien und die Geschäftsführer (§ 18) sind verpflichtet, alles, was sie bei ihrer Tätigkeit für den Verband über den Geschäftsbetrieb der Mitgliedsunternehmen erfahren, vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch gegenüber den Mitgliedsunternehmen und den Organen des Verbandes. Die Geheimhaltungspflicht gilt jedoch – auch gegenüber den Behörden auf Bundes- oder Landesebene – insoweit nicht, als es sich um summarische Unterlagen für die Gesamtheit der Mitgliedsunternehmen oder für bestimmte Gruppen oder Tatbestände, soweit diese Aufgliederung erforderlich ist, handelt.
(1) Die vom Präsident bestellte Geschäftsführung hat die Geschäfte des Verbandes nach den Weisungen des Präsidenten zu führen. Sie ist berechtigt, für den Verband aufzutreten und zu zeichnen sowie im Rahmen des Haushalts die für den Geschäftsbetrieb des Verbandes erforderlichen Verträge abzuschließen. Für Geschäfte, die darüber hinausgehen, ist die Zustimmung des Präsidenten erforderlich. Die Geschäftsführung nimmt die Besetzung der Fachausschüsse im Sinne von § 12 vor und setzt den Vorstand hierüber in Kenntnis.
(2) Die von der Geschäftsführung aufzustellende Jahresrechnung ist vor Vorlage an die Mitgliederversammlung durch die von dieser gewählten Prüfer prüfen zu lassen.
(3) Die Geschäftsführung hat an den Mitgliederversammlungen sowie in der Regel an den Sitzungen des Vorstandes oder der Fachausschüsse teilzunehmen, soweit nicht der Präsident oder der Sitzungsleiter im Einvernehmen mit dem Präsidenten im Einzelfalle ein anderes bestimmt. Die Geschäftsführung kann sich bei Bedarf durch einen anderen Angehörigen der Geschäftsstelle vertreten lassen.
(1) Über alle Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind – und zwar in der Regel von einem Geschäftsführer – Niederschriften zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und von einem Geschäftsführer zu unterzeichnen sind.
(2) Die Niederschriften über Mitgliederversammlungen sind allen Mitgliedsunternehmen, die über Sitzungen des Vorstandes oder der Fachausschüsse dem Präsidenten und den Mitgliedern des Vorstandes und dem jeweils in Betracht kommenden Fachausschuss in Abschrift zuzuleiten.
(3) Aufgabe des Präsidenten ist es, die Mitgliedsunternehmen laufend über die Ergebnisse der Ausschussberatungen zu unterrichten. Der Präsident kann diese Aufgabe der Geschäftsführung übertragen.
(1) Die Kosten des Verbandes und seiner Geschäftsführung (§ 18) werden durch Mitgliedsbeiträge, durch Einnahmen aus der Verwaltung des Verbandsvermögens und dem Geschäftsbetrieb der Tochtergesellschaften sowie aus liquiden Mitteln des Verbandes finanziert.
(2) Der Vorstand soll auf seiner letzten Sitzung im Geschäftsjahr den Haushalt des Verbandes für das folgende Geschäftsjahr verabschieden. Bei der Budgetierung werden die in Absatz 1 genannten Einnahmequellen des Verbandes berücksichtigt, liquide Mittel jedoch nur insoweit, als eine vom Vorstand definierte Mindestliquidität nicht unterschritten wird. Der Präsident kann über den Haushalt hinaus für unvorhergesehene Ausgaben innerhalb eines Geschäftsjahres bis zu zehn Prozent des vom Vorstand verabschiedeten Haushalts bewilligen.
(3) Jedes ordentliche Mitglied zahlt:
- a) den Grundbeitrag, dessen Höhe für jedes Geschäftsjahr von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. 2Auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds, dessen ausstehendes Pfandbriefvolumen EUR 1.500.000.000,00 (in Worten: eine Milliarde fünfhundert Millionen Euro) nicht erreicht, wird der Grundbeitrag dieses Mitglieds auf die Hälfte reduziert. 3Auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds, dessen ausstehendes Pfandbriefvolumen EUR 500.000.000,00 (in Worten: fünfhundert Millionen Euro) nicht erreicht, wird der Grundbeitrag dieses Mitglieds auf ein Viertel reduziert. Gehören mehrere Mitgliedsunternehmen demselben Konzern (§§ 15 ff. AktG) an, ist der Grundbeitrag auf Antrag nur von einem dieser Mitglieder zu zahlen, das dann jedoch den vollen Grundbeitrag zu entrichten hat.
- b) den Anteil der von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Umlage (variabler Beitragsanteil), der dem Verhältnis des auf volle Millionenbeträge abgerundeten ausstehenden Pfandbriefvolumens zum ausstehenden Pfandbriefvolumen sämtlicher ordentlicher Mitglieder entspricht. Erwirbt eine Pfandbriefbank die ordentliche Mitgliedschaft während des laufenden Geschäftsjahres, wird das für das Geschäftsjahr des Beitritts zu berücksichtigende ausstehende Pfandbriefvolumen dieser Bank nur zeitanteilig in Ansatz gebracht. Für die Ermittlung der auf eine Pfandbriefbank im Sinne des Satzes 2 entfallenden Stimmenzahl (§ 15 Absatz 3) gilt jedoch uneingeschränkt Satz 1.
- c) In Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Gesamtsituation des vdp, konkret unter Berücksichtigung seiner laufenden Einnahmen aus der Verwaltung des Verbandsvermögens sowie aus dem kommerziellen Geschäftsbetrieb der Tochterunternehmen des Verbands, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen, dass der von den ordentlichen Mitgliedern zu zahlende variable Beitragsanteil gemäß Absatz 2 b) für das laufende Geschäftsjahr nachträglich reduziert wird ("Entlastungsbetrag zugunsten der Mitglieder"). Dies gilt mit der Maßgabe, dass dem Verband auch nach Abzug des festgelegten Entlastungsbetrages weiterhin eine aus Sicht des Vorstandes ausreichende Liquiditätsreserve zur Verfügung steht und keine sonstige Unterkapitalisierung des Verbandes eintritt.
(4) Die Höhe der geldlichen Verpflichtungen der außerordentlichen Mitglieder im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 regelt der Vorstand; die Höhe dieser geldlichen Verpflichtung ist auf den vollen Grundbeitrag begrenzt. Außerordentliche Mitglieder im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 zahlen einen Betrag in Höhe der Hälfte des Grundbeitrages. Außerordentliche Mitglieder im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 zahlen einen Betrag in Höhe von einem Fünftel des Grundbeitrages.
(5) Der Festsetzung des Grundbeitrags gemäß Absatz 3 Buchstabe a) Satz 1 sowie der anteilmäßigen Berechnung der Umlage gemäß Absatz 3 Buchstabe b) ist für jedes laufende Geschäftsjahr der das vorangegangene Geschäftsjahr abschließende veröffentlichte Jahresabschluss jedes ordentlichen Mitglieds zugrunde zu legen. Solange im laufenden Geschäftsjahr noch nicht von allen ordentlichen Mitgliedern Jahresabschlüsse veröffentlicht sind, sind die Jahresabschlüsse desjenigen früheren Geschäftsjahres zugrunde zu legen, für das von allen ordentlichen Mitgliedern Jahresabschlüsse vorliegen. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem alle ordentlichen Mitglieder wieder periodisch Jahres oder entsprechende Rechnungsabschlüsse veröffentlichen, sind vorläufig der Berechnung die Meldungen an das Statistische Bundesamt zugrunde zu legen, die jeweils auf den Termin für den vorangegangenen Jahresabschluss erstattet werden.
(6) Der Vorstand kann in begründeten Fällen besondere Abmachungen treffen, die durch den Präsidenten der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu unterbreiten sind.
Weist die Jahresrechnung des Verbandes einen Überschuss aus, so wird dieser auf das nächste Geschäftsjahr vorgetragen.
Die Auflösung des Verbandes kann nur durch die Mitgliederversammlung mit der in § 15 Absatz 6 vorgesehenen Mehrheit beschlossen werden. Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident sowie ein von ihm benanntes weiteres Mitglied des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Satz 2 gilt entsprechend für den Fall, dass der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(1) Im Falle der Liquidation des Verbandes sind zunächst die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen des Verbandes einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und alle Gläubiger des Verbandes zu befriedigen. Das danach verbleibende Verbandsvermögen (Restvermögen) wird sodann in zwei Teile – Fonds I und Fonds II – geteilt:
- a) Fonds I beinhaltet bei einem Liquidationsbeschluss im Jahr 2011 sechzig (60) Prozent des Restvermögens. Dieser Anteil reduziert sich in jedem darauffolgenden Kalenderjahr bis zum Jahr 2030 um jeweils drei (3) Prozent des Restvermögens. Bei einem Liquidationsbeschluss ab dem 01.01.2031 fällt das gesamte Restvermögen in den einzig verbleibenden Fonds II.
- b) Fonds II beinhaltet, abhängig von der Höhe des Anteils von Fonds I, das übrige Restvermögen. Bei einem Liquidationsbeschluss ab dem 01.01.2031 beinhaltet Fonds II das gesamte Restvermögen des Verbandes.
(2) Fonds I wird unter denjenigen ordentlichen Mitgliedern des Verbandes verteilt, die bereits vor dem 01.01.2005 ordentliches Mitglied des Verbandes geworden sind, und zwar untereinander in dem Verhältnis der von ihnen, unter Berücksichtigung in ihnen gegebenenfalls durch Zusammenschluss, Rechtsnachfolge oder auf sonstige Weise aufgegangener ordentlicher Mitglieder, seit Beginn ihrer Mitgliedschaft bis zum 31.12.2004 geleisteten Mitgliedsbeiträge (Grundbeiträge, Umlagen, etc.)
(3) Fonds II wird unter allen ordentlichen Mitgliedern des Verbandes verteilt (einschließlich derjenigen, die bereits an Fonds I partizipieren), und zwar untereinander in dem Verhältnis der ab dem Geschäftsjahr 2005 durch das jeweilige ordentliche Mitglied, unter Berücksichtigung in ihnen gegebenenfalls durch Zusammenschluss, Rechtsnachfolge oder auf sonstige Weise aufgegangener ordentlicher Mitglieder, an den Verband geleisteten Umlagen nach § 20 Absatz 3 Buchstabe b).
(4) Für den Fall, dass der Verband aufgelöst wird und der Verbandszweck im Wesentlichen durch eine andere juristische Person übernommen werden soll, kann die Mitgliederversammlung abweichend von diesem § 23 mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der ordentlichen Mitglieder beschließen, das Verbandsvermögen ganz oder teilweise auf diese juristische Person zu übertragen.
(5) Für den Fall, dass der Verband aufgelöst und der Verbandszweck im Wesentlichen durch eine andere juristische Person übernommen werden soll, kann die Mitgliederversammlung ferner mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen, die Geschäftsbücher und Schriften des Verbandes auf diese juristische Person zu übertragen, sofern sich diese verpflichtet, etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten zu beachten.