Schiffsfinanzierung

Die Bonität der Schiffspfandbriefe ist weltweit anerkannt. Schiffspfandbriefe sind aufgrund ihres engmaschig geknüpften Sicherheitsnetzes „mündelsicher“ und weisen eine makellose Kredithistorie auf. Grund hierfür sind nicht zuletzt die klaren und bewährten gesetzlichen Regelungen des Pfandbriefgesetzes.

Über 90 % des Welthandels wird über den Seeweg abgewickelt. Etwa 170 in der Schifffahrt aktive Nationen stehen sich mit rund 50.000 registrierten Handelsschiffen im internationalen Wettbewerb gegenüber. Die Auswirkungen der Globalisierung und insbesondere die internationale Arbeitsteilung haben in den letzten Jahren zu einer stark wachsenden Handelsflotte aber auch einem intensiveren Wettbewerb geführt.

Finanzierungsfähige Schiffstypen

In der Regel werden nur sich selbst amortisierende Handelsschiffe von der Finanzierung über Pfandbriefe erfasst. Ausgeschlossen sind Schiffstypen, für die keine Drittverwendungsfähigkeit besteht und Kriegsschiffe. Die finanzierungsrelevanten Schiffstypen kann man grob in die drei Segmente aufteilen:

  • Containerschiffe
  • Tanker (flüssiges Massengut)
  • Bulker (trockenes Massengut)

Neben diesen Haupttypen gibt es in der Handelsschifffahrt noch eine große Anzahl von Untergruppierungen wie etwa Gas- und Chemietanker, Car Carrier oder Kühlschiffe, die ebenfalls einer Finanzierung zugänglich sein können.

Schiffsbewertung - hohe Qualitätsanforderungen für Schiffspfandbriefe

Für den Schiffspfandbrief gelten die gleichen hohen Qualitätsanforderungen wie für den Hypothekenpfandbrief. Auch hier ist die Bewertung an eine eigene Rechtsverordnung geknüpft, die SchiffsBelWertV (Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung). Deren Vorschriften sind bei der Ermittlung von Schiffsbeleihungswerten nach § 24 Absatz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes und bei der Erhebung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten zwingend anzuwenden.

Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung (SchiffsBelWertV)

Die Rechtsverordnung ist am 1. Juli 2008 in Kraft getreten. Ihr Gegenstand ist die Beleihungswertermittlung von Schiffen und Schiffsbauwerken, die in ein öffentliches Register eingetragen sind. Die spezielle Regelung begründet sich aus der besonderen Natur des Beleihungsobjektes. Die SchiffsBelWertV hat ein eigenes Obergrenzenmodell definiert, das drei Höchstgrenzen als Maßstab für die Beleihungswertermittlung bestimmt. Die in § 4 Abs. 1 SchiffsBelWertV genannten Parameter sind:

  • der aktuelle Marktwert eines Schiffes,
  • der durchschnittliche Marktwert der letzten zehn Kalenderjahre
  • sowie der Neubaupreis bzw. bei Schiffsankäufen der Kaufpreis.

Keiner dieser drei Werte darf bei der Festsetzung des Schiffsbeleihungswertes überschritten werden. Mit Nennung der Höchstgrenzen wird einer Schiffspfandbriefbank allerdings nicht vorgeschrieben, die jeweils niedrigste Höchstgrenze auch als Beleihungswert zu bestimmen. Sie kann und muss gegebenenfalls einen darunterliegenden Wert als Schiffsbeleihungswert festsetzen, wenn dies dem nachhaltigen Wert des Schiffes entspricht. Durch diese Anforderungen, die sich auf jede zur Indeckungnahme vorgesehene Schiffsfinanzierung beziehen, ist der hohe Standard des deutschen Schiffspfandbriefes sichergestellt. Die Einzelheiten zur Indeckungnahme von Schiffshypotheken regelt § 21 PfandBG.

§§ 21 ff. des Pfandbriefgesetzes

Die Voraussetzungen für die Ausgabe von Schiffspfandbriefen, also gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Schiffshypotheken, werden im Pfandbriefgesetz kodifiziert. Die §§ 21 ff. des Pfandbriefgesetzes enthalten spezielle Regelungen, die Schiffe und Schiffsbauwerke betreffen. Ergänzt werden diese Vorschriften durch die Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung (SchiffBelWertV), deren Gegenstand die Beleihungswertermittlung von im Register eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken ist.