Sicherheit

Die erstklassige Bonität ist einer der zentralen Gründe nationaler und internationaler Anleger, in Pfandbriefe zu investieren. Pfandbriefe geben Anlegern ein Maß an Sicherheit, das in vergleichbarer Weise nur einige staatliche Emittenten bieten.

Die erstklassige Bonität des Pfandbriefs liegt in den gesetzlichen Rahmenbedingungen und der besonderen Aufsicht, der die Pfandbriefbanken unterliegen, begründet. Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften des deutschen Kreditwesengesetzes (KWG), das für sämtliche deutsche Kreditinstitute gilt, unterliegen Pfandbriefbanken den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes (PfandBG).

 

Sicherheitsmerkmale

Überdeckung

Pfandbriefe sind jederzeit durch Deckungswerte gedeckt – in Höhe mindestens des Nennwertes aller umlaufenden Emissionen. Zusätzlich muss der Gesamtbetrag der Nennwerte der Deckungswerte den Gesamtbetrag der Nennwerte der in Umlauf befindlichen Pfandbriefe um um zwei Prozent übersteigen (Hypothekenpfandbriefe und Öffentliche Pfandbriefe) bzw. um fünf Prozent übersteigen (Schiffspfandbriefe und Flugzeugpfandbriefe). Darüber hinaus sind Pfandbriefbanken nach § 4 Abs. 1 PfandBG und durch die Pfandbrief-Barwertverordnung dazu verpflichtet, eine barwertige Überdeckung von mindestens 2% gegenüber dem Pfandbriefumlauf in den Deckungsmassen zu halten. In der Pfandbrief-Barwertverordnung werden sowohl das Maß der Zins- und Währungskursveränderungen als auch Einzelheiten der Methode für die Barwertberechnung festgelegt. Die barwertige Deckung muss bestimmten Zins- und Wechselkursschwankungen standhalten können, was durch wöchentlich durchzuführende Stresstest gewährleistet werden soll.

Separate Deckungsmassen

Hypothekendarlehen, Staatskredite, Schiffshypotheken und Flugzeughypotheken, die über Pfandbriefe refinanziert werden, bilden separate Deckungsmassen. Die darin enthaltenen Deckungswerte dienen vorrangig der Befriedigung der Pfandbriefgläubiger und nehmen im Falle der Insolvenz einer Pfandbriefbank nicht am Insolvenzverfahren teil. Aufgrund der harten Anforderungen an die Qualität der Deckungsmassen, das Risikomanagement und die hohe Transparenz kam es bisher weder unter dem Pfandbriefgesetz noch dem von diesem abgelösten Hypothekenbankengesetz zu einem Ausfall eines Pfandbriefs.

 

Niedrige Beleihungsausläufe

Das PfandBG sieht weitere Schutzvorkehrungen, insbesondere für die Inhaber von Hypothekenpfandbriefen vor. Dazu gehört die Beschränkung des Beleihungsauslaufs einer Deckungshypothek auf maximal 60% des vorsichtig kalkulierten Beleihungswertes. Dieses Sicherheitspolster bietet Pfandbriefinhabern einen komfortablen Schutz vor Wertverlusten aufgrund zyklischer Schwankungen des Marktwertes der in der Deckungsmasse erfassten Vermögenswerte. Das vergleichbar geringe Risiko eines Portfolios aus Wohnungsbau- und Gewerbeimmobiliendarlehen zeigt sich auch in einer privilegierten Risikogewichtung für Hypothekendarlehen mit einem Auslauf von bis zu 60%. Auch für Schiffs- und Flugzeugpfandbriefe gilt eine Beleihungsgrenze von 60% für die Indeckungnahme.

 

Weitere Risikoadressierung

Neben dem Kreditrisiko werden auch das Zinsänderungs- und Währungsrisiko sowie das Liquiditätsrisiko adressiert. So müssen Pfandbriefbanken im Rahmen der Barwertberechnung wöchentlich Stresstests durchführen, bei denen drastische Zins- und Wechselkursänderungen simuliert werden. Darüber hinaus ist der Liquididtätsbedarf der nächsten 180 Tage zu jedem Zeitpunkt abzudecken.

 

Sicherheit des Pfandbriefs EU-weit anerkannt

Die besonders hohe Sicherheit von Investments in Pfandbriefen ist auch auf EU-Ebene in Form von weitreichenden regulatorischen Privilegien anerkannt worden:

  • höhere Investmentobergrenzen für Fonds bei Erfüllung von Art. 52 Abs. 4 OGAW-Richtlinie,
  • privilegierte Eigenkapitalunterlegung für Covered Bonds bei Erfüllung von Art. 129 CRR,
  • Anerkennung als liquide Aktiva der Stufe 1 bzw. Stufe 2A im Rahmen der von Banken einzuhaltenden Liquidity Coverage Ratio (LCR)
  • Möglichkeit der Hinterlegung von Pfandbriefen durch Geschäftsbanken als Kategorie -2- Sicherheit für Jumbo-Pfandbriefe und Kategorie -3- Sicherheit für traditionelle Pfandbriefe im Rahmen der geldpolitischen Operationen der Europäischen Zentralbank,
  • Ausnahme von der Clearing- sowie Besicherungspflicht im Rahmen der EU-Derivateverordnung (EMIR) in Bezug auf Derivate welche als Deckungswerte für Pfandbriefe verwendet werden,
  • Flexiblere Schwellenwertberechnung im Rahmen der systematischen Internalisierung gemäß MiFID II.
SiV-Konformität (ehemals Mündelsicherheit)

Pfandbriefe gehören zu den sicheren Anlagen gemäß Sicherheitenverordnung (SiV). Die SiV definiert die Anlagen, in die ein Vormund Geldvermögenswerte seines Mündels investieren darf. Neben den Pfandbriefen zählen hierzu beispielsweise auch Bundesanleihen.

Zum 1. Januar 2023 traten die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts sowie die SiV in Kraft. Dadurch wurden mehrere Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abgelöst, in denen bislang die sicheren Anlagen aufgeführt waren. In diesem Zuge ist auch der Begriff der mündelsicheren Anlagen durch Anlagen nach der SiV ersetzt worden. Seit der Neuregelung sind auch die bislang gebräuchlichen Begriffe wie „Mündelsicherheit“ und „Mündelgeld“ nicht mehr in den Regelungstexten zu finden. Entscheidender ist aber, dass Pfandbriefe unverändert als sichere Anlagemöglichkeit in den neuen Vorschriften aufgeführt sind und somit weiterhin als Investitionsoption für unter Vormund stehende Menschen in Betracht kommen.

 

vdp-Bonitätsdifferenzierungsmodell

Im EU-/EWR-Ausland sind Forderungen gegen die Zentralstaaten, deren Zentralnotenbanken sowie die unterstaatlichen Stellen ohne Anknüpfung an eine bestimmte Bonitätsstufe deckungsfähig. Vor diesem Hintergrund haben die Mitgliedsinstitute des vdp im Juni 2012 einstimmig das sog. vdp-Bonitätsdifferenzierungsmodell für EU-Staaten gebilligt. Der vdp-Standard sieht vor, dass Forderungen gegen EU-Staaten mit einem Non-Investmentgrade-Rating außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Deckungsrechnung gesondert mit Abschlägen versehen werden.