Europäische Regelungen

Auch für Pfandbriefbanken gelten ausnahmslos die europäische Richtlinie „Capital Requirements Directive (CRD)“ sowie die europäische Verordnung „Capital Requirements Regulation (CRR)“. Darin enthalten sind die regulatorischen Anforderungen für die Zulassung von Instituten sowie die Mindestanforderungen an die Eigenmittel, Liquidität, Verschuldungsquote (Leverage Ratio) und das Risikomanagement.

Für in Deutschland tätige Institute sind ergänzende regulatorische Anforderungen im KWG und in den nachgeordneten Verordnungen enthalten. Für Pfandbriefbanken gelten zusätzlich das Pfandbriefgesetz (PfandBG) und die dazugehörigen Verordnungen.

Insbesondere für Immobilienfinanzierungen sowie für gedeckte Schuldverschreibungen wie Pfandbriefe sieht die CRR aufgrund der Sicherheit und Qualität dieser Vermögenswerte diverse Privilegien bei den Kapital- und Liquiditätsanforderungen vor (siehe auch Pfandbriefgeschäft: besondere CRR-Regelungen).

Die CRD und CRR wurden im Juni 2019 fundamental überarbeitet. Diese Änderungen werden gemeinhin als CRD V und CRR II bezeichnet. Betroffen sind unter anderem die folgenden Regelungsbereiche:

  • Definition der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Rahmen der Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit
  • Neue Ansätze zur Ermittlung der Kapitalanforderungen für das Marktrisiko, die zunächst lediglich zusätzliche Meldeanforderung auslösen
  • Großkreditregime
  • Neue Anforderungen an eine stabile Refinanzierung (Net Stable Funding Ratio, NSFR) sowie eine vereinfachte stabile Refinanzierung (sNSFR)
  • Neue Anforderungen an die Verschuldungsquote

Überwiegend sind die neuen Anforderungen der CRR II seit Mitte 2021 anzuwenden und die neuen Anforderungen der CRD V waren bis Ende 2020 in nationales Recht zu übernehmen. Derzeit wird die CRD und CRR ein weiteres Mal fundamental überarbeitet (siehe auch CRD/CRR, Aktuelle Entwicklungen).

Umsetzung europäischer Regelungen

Die Capital Requirements Directive (CRD) bedarf als Richtlinie einer nationalen Umsetzung in deutsches Recht (siehe auch CRD/CRR, Deutsche Regelungen).

Dagegen entfaltet die Capital Requirements Regulation (CRR) als Verordnung unmittelbar geltendes Recht und bedarf – bis auf die darin enthaltenen Aufsichts- oder Mitgliedsstaatenwahlrechte – keiner nationalen Umsetzung.

Mit der CRD und CRR werden u.a. die im Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht vereinbarten Kapitalanforderungen (Säule 1), die Anforderungen an das Risikomanagement (Säule 2) und die Liquiditätsanforderungen in europäisches Recht umgesetzt (siehe auch Baseler Regulierungsrahmen).

Die CRD und CRR werden durch zahlreiche Delegierte Rechtsakte (DA) sowie Technische Durchführungs- & Regulierungsstandards (ITS & RTS) ergänzt. Hinzu kommen diverse Leitlinien und Veröffentlichungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sowie der nationalen Aufsichtsbehörden (BaFin/Deutsche Bundesbank) und der Bankenaufsicht der Europäischen Zentralbank (EZB) (siehe auch Aufsichtspraxis).

Wesentliche Elemente der Kapitalanforderungen in der CRR sind folgende:

  • Eigenmitteldefinition und Kapitalabzug
  • Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das Kredit-, Kontrahenten-, Markt- und andere Risiken
  • Begrenzung von Konzentrationsrisiken durch Großkreditobergrenzen
  • Verschuldungsquote (Leverage Ratio)

Liquiditätsanforderungen konkretisieren sich zum Beispiel durch die Liquiditätsdeckungsanforderung (Liquidity Coverage Ratio, LCR) oder die Anforderungen an eine stabile Refinanzierung (NSFR). Zusätzlich zu den Mindestanforderungen setzen die Aufsichtsbehörden ergänzende Kapital- und Liquiditätsanforderungen fest, die sich an der jeweiligen Risikolage der Kreditinstitute orientiert (siehe auch Aufsichtspraxis).

Die CRD enthält unter anderem Anforderungen an die Zulassung von Instituten, das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch, das Risikomanagement im Allgemeinen, die bankinternen Verfahren zur Ermittlung eines angemessenen Kapital- und Liquiditätsniveaus und Anforderungen an das aufsichtliche Überprüfungsverfahren (Internal Capital Adequacy Assessment Process, ICAAP und Internal Liquidity Adequacy Assessment Process, ILAAP) (siehe auch Baseler Regulierungsrahmen) sowie Regelungen zu den Kapitalpuffern (siehe auch Aufsichtspraxis).

Pfandbriefgeschäft: besondere CRR-Regelungen

Regelungen zu gedeckten Schuldverschreibungen
  • Privilegiertes Risikogewicht bei der Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach dem Kreditrisikostandardansatz (KSA) gemäß Art. 129 CRR
  • Privilegierte Verlustquote bei Ausfall (LGD) bei der Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (Basis-IRBA) gemäß Art. 161 CRR
  • Für gedeckte Schuldverschreibungen mit besonders guter Bonität (wie Pfandbriefe) im Handelsbuch von Handelsbuchinstituten privilegierte Eigenmittelanforderungen nach dem Standardansatz für das Marktrisiko gemäß Art. 336 CRR und nach dem alternativen Standardansatz gemäß Art. 325w und 325ah CRR
  • Privilegierte Berücksichtigung als liquide Aktiva bei der LCR gemäß Art. 416 CRR in Verbindung mit Delegierten Verordnung zur LCR
  • Privilegierte Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung zum Zwecke der stabilen Refinanzierungskennziffer (NSFR) gemäß Art. 428t und 428aa CRR
  • Wahlrecht zur Ausnahme von der Begrenzung durch die Großkreditobergrenze gemäß Art. 493 CRR, das gemäß § 1 Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) ausgeübt wurde
Deckungswerte und das Geschäftsmodell von Pfandbriefbanken betreffend
  • Privilegierte Mindestdeckungsanforderungen (späterer Kapitalabzug) für leistungsgestörte Immobilienkredite (NPL) gemäß Art. 47c CRR
  • Privilegierte Risikogewichte bei der Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach dem KSA für Sovereign Exposures, wie Zentralstaaten und -banken, regionale und lokale Gebietskörperschaften, öffentliche Stellen, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen gemäß Art. 114 ff. CRR (siehe auch EBA-Datenbank zu Art. 115 und 116 CRR)
  • Privilegierte Risikogewichte bei der Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach dem KSA für Immobilienfinanzierungen gemäß Art. 124 ff. CRR (siehe auch EBA-Datenbank zu Art. 124 CRR)
  • Kein Ansatz eines Mindestwert für die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) für Sovereign Exposures und Interbankenforderungen bei Anwendung des IRBA gemäß Art. 160 CRR
  • Anforderung an die Verlustquote bei Ausfall (Mindest-LGD) für Immobilienfinanzierungen im Mengengeschäft gemäß Art. 164 CRR (siehe auch EBA-Datenbank zu Art. 164 CRR)
  • Berücksichtigung von Immobilien-, Schiffs- und Flugzeugsicherheiten bei Anwendung des Basis-IRBA gemäß Art. 199 CRR
  • Privilegierte LGD bei der Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach dem Basis-IRBA für Immobilien, Schiffs- und Flugzeugfinanzierungen sowie „alternatives Risikogewicht für Immobilienfinanzierungen“ gemäß Art. 230 CRR
  • Ausnahme von Sovereign Exposures, denen ein KSA-Risikogewicht von 0% zugewiesen würde, von der Begrenzung durch die Großkreditobergrenze gemäß Art. 400 CRR
  • Ausnahme von Immobilienfinanzierungen von der Begrenzung durch die Großkreditobergrenze gemäß Art. 402 CRR, wenn Immobilienfinanzierungen die maximal mögliche Privilegierung der Risikogewichte im KSA zugewiesen würde
  • Besondere Meldepflichten zu Verlusten aus Immobilienfinanzierungen gemäß Art. 430a CRR in Verbindung mit dem ITS on Supervisory Reporting (Durchführungsverordnung EU/2021/451 Anhänge VI und VII) als Basis für den sogenannten Hard Test (siehe auch Aufsichtspraxis)
  • Wahlrecht zur Ausnahme von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, denen ein KSA-Risikogewicht von 20% zugewiesen würde, von der Begrenzung durch die Großkreditobergrenze gemäß Art. 493 CRR; Wahlrecht wurde gemäß § 1 Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) ausgeübt