Pfandbriefgeschäft: Besondere CRR-Regelungen

Regelungen zu gedeckten Schuldverschreibungen
  • Privilegiertes Risikogewicht bei der Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach dem Kreditrisikostandardansatz (KSA) gemäß Art. 129 CRR
  • Privilegierte Verlustquote bei Ausfall (LGD) bei der Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (Basis-IRBA) gemäß Art. 161 CRR
  • Für gedeckte Schuldverschreibungen mit besonders guter Bonität (wie Pfandbriefe) im Handelsbuch von Handelsbuchinstituten privilegierte Eigenmittelanforderungen nach dem Standardansatz für das Marktrisiko gemäß Art. 336 CRR und nach dem alternativen Standardansatz gemäß Art. 325w und 325ah CRR
  • Privilegierte Berücksichtigung als liquide Aktiva bei der LCR gemäß Art. 416 CRR in Verbindung mit Delegierten Verordnung zur LCR
  • Privilegierte Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung zum Zwecke der stabilen Refinanzierungskennziffer (NSFR) gemäß Art. 428t und 428aa CRR
  • Wahlrecht zur Ausnahme von der Begrenzung durch die Großkreditobergrenze gemäß Art. 493 CRR, das gemäß § 1 Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) ausgeübt wurde
Deckungswerte und das Geschäftsmodell von Pfandbriefbanken betreffend
  • Privilegierte Mindestdeckungsanforderungen (späterer Kapitalabzug) für leistungsgestörte Immobilienkredite (NPL) gemäß Art. 47c CRR
  • Privilegierte Risikogewichte bei der Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach dem KSA für Sovereign Exposures, wie Zentralstaaten und -banken, regionale und lokale Gebietskörperschaften, öffentliche Stellen, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen gemäß Art. 114 ff. CRR (siehe auch EBA-Datenbank zu Art. 115 und 116 CRR)
  • Privilegierte Risikogewichte bei der Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach dem KSA für Immobilienfinanzierungen gemäß Art. 124 ff. CRR (siehe auch EBA-Datenbank zu Art. 124 CRR)
  • Kein Ansatz eines Mindestwert für die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) für Sovereign Exposures und Interbankenforderungen bei Anwendung des IRBA gemäß Art. 160 CRR
  • Anforderung an die Verlustquote bei Ausfall (Mindest-LGD) für Immobilienfinanzierungen im Mengengeschäft gemäß Art. 164 CRR (siehe auch EBA-Datenbank zu Art. 164 CRR)
  • Berücksichtigung von Immobilien-, Schiffs- und Flugzeugsicherheiten bei Anwendung des Basis-IRBA gemäß Art. 199 CRR
  • Privilegierte LGD bei der Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach dem Basis-IRBA für Immobilien, Schiffs- und Flugzeugfinanzierungen sowie „alternatives Risikogewicht für Immobilienfinanzierungen“ gemäß Art. 230 CRR
  • Ausnahme von Sovereign Exposures, denen ein KSA-Risikogewicht von 0% zugewiesen würde, von der Begrenzung durch die Großkreditobergrenze gemäß Art. 400 CRR
  • Ausnahme von Immobilienfinanzierungen von der Begrenzung durch die Großkreditobergrenze gemäß Art. 402 CRR, wenn Immobilienfinanzierungen die maximal mögliche Privilegierung der Risikogewichte im KSA zugewiesen würde
  • Besondere Meldepflichten zu Verlusten aus Immobilienfinanzierungen gemäß Art. 430a CRR in Verbindung mit dem ITS on Supervisory Reporting (Durchführungsverordnung EU/2021/451 Anhänge VI und VII) als Basis für den sogenannten Hard Test (siehe auch Aufsichtspraxis)
  • Wahlrecht zur Ausnahme von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, denen ein KSA-Risikogewicht von 20% zugewiesen würde, von der Begrenzung durch die Großkreditobergrenze gemäß Art. 493 CRR; Wahlrecht wurde gemäß § 1 Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) ausgeübt