Zurück zu Kleindarlehen
Zurück zu UKD 1 Prozesse & Akteure - Inhalt
UKD 1.1 Prozesse & Akteure - Definition Kleindarlehen
Stand 20.04.2020
Unter einem Kleindarlehen wird eine Beleihung eines im Inland gelegenen wohnwirtschaftlich genutzten Objekts verstanden, wenn der auf dem Objekt abzusichernde Darlehensbetrag unter Einbeziehung aller Vorlasten den Betrag von 400.000 Euro nicht übersteigt. Bei einer teilweise gewerblichen Nutzung des Objekts darf jedoch der darauf entfallende Ertragsanteil ein Drittel des Rohertrags nicht überschreiten. Für eigengenutzte oder nutzungsfreie Bereiche der Immobilie wird dabei in der Regel ein kalkulatorischer Mietansatz herangezogen.
Die BaFin hatte sich diesbezüglich wie folgt schriftlich positioniert:
„...dass der in § 24 Abs. 1 BelWertV zitierte „auf dem Objekt abzusichernde Darlehensbetrag“ nichts anderes sei, als der Betrag, um den das Objekt mittels Grundpfandrecht als Sicherheit für das Darlehen belastet wird bzw. bereits belastet ist. Demnach ist nicht die jeweilige Kreditanspruchnahme, sondern der Beleihungsauslauf, d. h. der Nominalbetrag der Grundschuld einschließlich Vorlasten maßgebend. Dies beruht nicht zuletzt darauf, dass die für sog. Kleindarlehen zugelassene Vereinfachung nur dadurch begründet werden kann, dass es sich bei den betreffenden Beleihungen zumeist um risikoarmes und standardisiertes Mengengeschäft handelt. Diese Voraussetzungen sind aber nur gegeben, wenn das einzelne Immobilienobjekt, welches auch als Sicherheit für die Deckungsmassen herangezogen wird, lediglich bis zu einem begrenzten Betrag - vorliegend € 400.000 - durch grundpfandrechtliche Verfügungen belastet ist. Daher kann nicht auf den Deckungsteil oder die persönliche Forderung abgestellt werden, sondern muss der Beleihungsauslauf, der auf dem Objekt insgesamt lastet, bewertet werden. Es dürfte der Kreditpraxis entsprechen, dass Banken zur Sicherung von sämtlichen Forderungen an einen Kreditnehmer die jeweils vorhandenen Grundschulden verwenden, so dass eine Objektbelastung über das Deckungsdarlehen hinaus bis zur Höhe des Grundschuldbetrages üblich ist, umso mehr, wenn auch kurzfristige Ausleihungen z. B. im Rahmen von Kontokorrent-Krediten vergeben werden. Unstrittig dürfte sein, dass die auf dem Objekt lastende vorrangigen Rechte mindernd einzubeziehen sind.“[1]
Um die Qualität gleichermaßen zu gewährleisten, sind, mit Ausnahme der in § 24 BelWertV dargelegten Erleichterungen, alle Vorschriften der BelWertV auch für Wertermittlungen im Kleindarlehensbereich anzuwenden. Somit ist Transparenz und Einheitlichkeit in der Anwendung der Wertermittlungsverfahren gewährleistet.
Zurück zu Kleindarlehen
Zurück zu UKD 1 Prozesse & Akteure - Inhalt