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UKD 2.2 Rechtliches - Zuwegung

Stand 20.04.2020

Die Beleihbarkeit eines Objektes setzt eine gesicherte Zuwegung voraus, da nur so eine uneingeschränkte Nutzbarkeit und Verkäuflichkeit des Objektes gewährleistet ist.

Eine gesicherte Zuwegung des Pfandgrundstückes erfolgt durch Anbindung an den öffentlichen Straßenraum. Eine weitergehende Klärung der Zuwegung sollte regelmäßig dann vorgenommen werden, wenn angrenzende Flurstücke, über die das Pfandgrundstück erschlossen wird, den Verdacht nahe legen, dass es sich um nicht öffentlichen Straßenraum handelt. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn der Straßenraum im Bereich des Bewertungsgrundstücks kleingliedrig parzelliert ist.

Weiterhin besteht die Möglichkeit der dinglichen Sicherung der Zuwegung über ein Geh- und Fahrrecht. Die ausschließliche Sicherung über eine Baulast reicht zum Zwecke der Beleihung nicht aus (siehe UKD 2.1).

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