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Die Sicherung der Pfandbrief- und Obligationengläubiger vor einer Insolvenz der Hypothekenbank (Bd. 7)

01.06.1998
Rolf Stürner

Für den Sicherheitsstandard des Pfandbriefs ist das Konkursvorrecht der Pfandbriefanleger von entscheidender Bedeutung. Deshalb war die Sicherung der Pfandbriefgläubiger im etwaigen Konkurs einer Hypothekenbank bereits in den ersten Entwürfen zur Schaffung eines Hypothekenbankgesetzes ein Schwerpunkt der gesetzgeberischen Beratungen. Man entschied sich damals für die Befriedigung der Pfandbriefgläubiger innerhalb des Konkursverfahrens und sicherte sie in § 35 HBG durch ein Vorzugsrecht.

Zum Zeitpunkt der Schaffung des Konkursvorrechts der Pfandbriefgläubiger betrieben die Hypothekenbanken als einziges Hauptgeschäft nur den erststelligen Hypothekarkredit und dessen Refinanzierung durch die Ausgabe gedeckter Pfandbriefe. Eine Konkursgefahr konnte folglich damals nur bei »kranker« Deckungsmasse eintreten, so daß es sachgerecht war, bei Eröffnung des Konkursverfahrens alle Schuldverschreibungen fällig zu stellen. Im Zeitverlauf aber hat sich der Geschäftsbetrieb der Hypothekenbanken erheblich erweitert. So betreiben sie heute neben dem erststelligen Hypothekarkredit das Kommunalgeschäft und reichen zudem auch nachrangige Hypothekendarlehen aus. Wenn eine Hypothekenbank heute in Konkursgefahr geriete, könnten deshalb die erststellige Hypothekendeckungsmasse und erst recht die Kommunaldeckungsmasse absolut gesund sein. Unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise lag es deshalb nahe, bei kranken Deckungsmassen die Fälligkeit eintreten zu lassen, gesunde Deckungsmassen aber planmäßig zu bedienen.

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