Transparenzangaben § 28 Pfandbriefgesetz, vdp-Mitglieder
§ 28 des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) fordert von Pfandbriefbanken detaillierte Angaben zur Zusammensetzung der Deckungsmassen ihrer jeweiligen Pfandbriefe. Seit dem 1. Juni 2016 werden erweiterte Transparenzangaben auf freiwilliger Basis in vierteljährlicher Frequenz veröffentlicht. Bei den Instituten, die sich an den Datenmeldungen beteiligen, steht eine Datei "Erweitertes vdp-Template inkl. HTT" zum Herunterladen zur Verfügung.