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UKD 6.3 Ertragswertverfahren - Mietertrag

Stand 20.04.2020

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BelWertV dürfen bei der Ermittlung des Rohertrags nur nachhaltige Erträge angesetzt werden. Der „richtige“ Ansatz von nachhaltigen Nettokaltmieten setzt voraus, dass sich der Wertermittler im Kleindarlehensbereich mit der bestehenden Vermietungssituation im Objekt sowie den langfristig nachhaltigen Tendenzen am örtlichen Vermietungsmarkt auseinandersetzt. Ein nachhaltiger Mietansatz ohne Betriebskostenumlagen bildet dabei die Obergrenze des Mietansatzes in der Beleihungswertermittlung.

So genannte „Overrentzuschläge“, also meist zeitlich begrenzte Mieten oberhalb dieses Niveaus, dürfen bei der Beleihungswertermittlung nicht berücksichtigt werden.

Liegt die nachhaltige Miete über der vertraglich vereinbarten Miete, ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BelWertV im „Regelfall“ die vertraglich vereinbarte Miete anzusetzen. Das Dokumentationserfordernis in Bezug auf den gewählten nachhaltigen Mietansatz ist auch im Kleindarlehensbereich unerlässlich.

 

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